Fahrradfahren: Was ist erlaubt – und was nicht?

Von Carsten Hebestreit   22.März 2015

Fahrräder mit einem einzigen Schraubenschlüssel reparieren? Das war einmal! Moderne Zweiräder sind Hightech-Produkte, deren Wartung bzw. Reparatur Spezialisten überlassen werden sollte. Doch nicht nur die Technik ist kompliziert, sondern auch manche Vorschriften. Wir geben Tipps, auf die Sie beim Radeln achten sollten.

Telefonieren: Was für Autofahrer gilt, muss auch von Radfahrern beachtet werden: Telefonieren mit dem Smartphone am Ohr ist verboten. Wer beim Radeln via Handy mit einer anderen Person sprechen möchte, muss eine Freisprechanlage benutzen. Wer erwischt wird, zahlt beim Verstoß zwischen 50 und 72 Euro.

Tempolimit: Natürlich gelten auf Fahrbahnen Geschwindigkeitsbeschränkungen auch für (Rennrad-)Radfahrer. Langsamer unterwegs sein müssen Radler aber an anderen Stellen – wie beispielsweise Fußgeherzonen und Wohnstraßen. Dort ist nur Schrittgeschwindigkeit erlaubt. An sogenannten Fahrradüberfahrten (Radwege über Straßen) gilt übrigens ein Maximaltempo von 10 km/h. "Mir ist aber kein Fall bekannt, bei dem ein Radfahrer wegen Überschreitung des Tempolimits bestraft worden wäre", sagt ÖAMTC-Juristin Corinna Hotz.

Geh- und Radwege: Führt ein Radweg neben einer Fahrbahn entlang und ist dieser mit einem blauen, runden Gebotsschild gekennzeichnet, gilt die Benützungspflicht. Die Straßenverkehrsordnung (StVO) sieht nur Ausnahmen für Radrennfahrer, Fahrradanhänger für den Personentransport sowie Lastenanhänger, die breiter als 80 Zentimeter sind, vor. Ist der Geh- und Radweg mit einer quadratischen blauen Tafel gekennzeichnet, muss der Radweg nicht zwingend benutzt werden. Gehsteige wiederum dürfen keinesfalls befahren werden.

Einbahnen: Es darf gegen die Fahrtrichtung geradelt werden, wenn dies mit einem Zusatzschild vermerkt ist (unterhalb des "Einfahrt verboten"-Schildes).

Nebeneinander fahren: Grundsätzlich gilt, dass Radfahrer hintereinander radeln müssen, um den Verkehr nicht zu behindern. Natürlich ist das Überholen eines anderen Bikers erlaubt. Die einzige Gruppe, die nebeneinander radeln darf, sind Radrennfahrer auf Trainingsfahrten.

Vorbeischlängeln: In der Stadt ist das Vorbeischlängeln an mehrspurigen Fahrzeugen vor roten Ampeln sehr beliebt – und erlaubt. Sofern die Pkws und Lkws stehen.

Vorrang: Das auf den Kopf gestellte "Dreieck" und die Stopp-Tafel gelten auch für Radfahrer. Am Ende von Wohnstraßen und Fußgeherzonen gilt "Vorrang geben"! Auf Zebrastreifen müssen Fahrräder geschoben werden, in diesem Fall müssen Autofahrer vor dem Schutzweg stoppen. Vorsicht ist vor vermeintlichen Radwegen über Straßen geboten: Die roten Wege sind keine offiziellen Radwege – außer, diese sind mit einer "gleichmäßig unterbrochenen Quermarkierung" gekennzeichnet (weiße, unterbrochene Linie). Führt der Radweg nur mit der roten Markierung über die Straße, hat der Radler Nachrang.

Helmpflicht: Kinder bis 12 Jahre müssen einen Helm tragen – auch wenn bei einem Verstoß keine Strafe fällig wird. Für Erwachsene besteht keine Helmpflicht. Das Tragen eines Kopfschutzes wird aber angeraten.

Bremsen: Wie stark die Vorder- und die Hinterbremse verzögern müssen, ist konkret festgelegt: 4 m/s2 muss die Verzögerung betragen – gemessen von einer Ausgangsgeschwindigkeit von 20 km/h. Mountainbikes müssen einen höheren Wert erreichen, der allerdings im Gesetzestext nicht genannt ist. Ob die Vorgaben erreicht werden, lässt sich zumindest annähernd testen: Bei 12 bis 15 km/h die Hinterradbremse stark betätigen, dann muss das Rad blockieren. Zur Überprüfung der Vorderbremse absteigen, das Rad im Schritttempo schieben und dann die Vorderradbremse ziehen – das Rad sollte blockieren und das Hinterrad (kurz) abheben.

Warneinrichtung: Jedes Fahrrad muss mit einer Glocke oder einer Hupe ausgestattet sein. Einzige Ausnahme sind Rennräder.

Reflektoren: Sowohl vorne (weiß), hinten (rot) und seitlich (weiß oder gelb; reflektierender Radreifen oder Speichenreflektoren) müssen Reflektoren mit einer Größe von mindestens 20 Quadratzentimetern (4 mal 5 Zentimeter) angebracht sein – auch auf Mountainbikes! Zudem müssen auf den Pedalen (gelbe) Reflektoren angebracht sein. Generell ausgenommen von der Reflektorenbestimmung sind Rennräder auf Trainingsfahrten.

Beleuchtung: Als Rücklicht genügt ein "Blinkie" (LED-Licht, mindestens 1 Candela), das auch hochfrequent blinken darf. Verboten sind die "Blinkies" allerdings als Vorderleuchte. Um den Bereich vor dem Fahrrad ausreichend auszuleuchten, muss die Lampe mindestens 100 Candela stark sein. Grüne oder andersfärbige Blinkies sind nicht erlaubt. Das Vorderlicht sollte bei 15 bis 20 km/h den Bereich 15 bis 20 Meter vor dem Fahrrad ausleuchten.

Kindersitz: Entgegen früheren Bestimmungen darf nun ein Kindersitz nicht mehr vor dem Radfahrer angebracht werden (an der Lenkstange usw.), sondern nur noch hinter dem Biker. Zudem muss der Kindersitz fest mit dem Rahmen verbunden sein. Das Kind muss mit einem Gurt fixiert werden; es gilt die Helmpflicht! Zudem darf nur ein Bub oder Mädchen mitgenommen werden.

Fahrverbote: Forststraßen sind zumeist in Privatbesitz. Der Besitzer kann die Wege für Biker freigeben – oder auch nicht. Es gibt keine einheitliche Regelung.

Promillegrenze: Radfahrern droht ab 0,8 Promille Alkohol im Blut eine Strafe von 300 bis 3700 Euro. Die Höhe des Bußgeldes hängt von der Schwere der Alkoholisierung ab. Der Führerschein wird ab 1,6 Promille Alkohol im Blut automatisch entzogen. Die Verweigerung des Alko-Tests wird mit einer Alkoholisierung von 1,6 Promille gleichgesetzt. Strafrahmen: 1600 bis 5900 Euro. Schiebt ein Biker unter Alkoholeinfluss sein Fahrrad, bleibt er straffrei. "Er gilt dann als Fußgeher", sagt ÖAMTC-Juristin Corinna Hotz.