Laut EuGH können wegen Vertretungsbedarfs befristete Arbeitsverträge auch dann erlaubt sein, wenn sich dieser Bedarf „als wiederkehrend oder sogar ständig erweist“. Sogenannte Kettenarbeitsverträge sind laut dem Arbeitsrecht eigentlich verboten.
Das höchste EU-Gericht war vom deutschen Bundesarbeitsgericht angerufen worden. Dabei geht es um die Klage einer Frau, die zwischen 1996 und 2007 mit 13 befristeten Arbeitsverträgen in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Köln beschäftigt wurde. Sie wurde jeweils als Vertretung für vorübergehend fehlende Mitarbeiter eingesetzt, beispielsweise für Kolleginnen im Erziehungsurlaub. Sie hatte auf Festanstellung geklagt.
13 Befristungen in elf Jahren
Die EU-Richter urteilten, ob ein befristeter Arbeitsvertrag im Einzelfall durch einen sachlichen Grund – beispielsweise den vorübergehenden Bedarf an Vertretungskräften – gerechtfertigt sei, müsse von den nationalen Behörden entschieden werden. Dabei müssten „alle Umstände einschließlich der Zahl und der Gesamtdauer der in der Vergangenheit mit demselben Arbeitgeber geschlossenen befristeten Verträge“ berücksichtigt werden.
Die Klägerin hatte argumentiert, bei 13 befristeten Arbeitsverträgen in elf Jahren könne nicht von einem vorübergehenden Bedarf an Vertretungskräften ausgegangen werden.
Der EuGH entschied, die Tatsache, dass ein Arbeitgeber wiederholt Vertretungen einstelle und dass diese Vertretungen auch durch Arbeitnehmer mit unbefristeten Verträgen gedeckt werden könnten, bedeute nicht, dass kein „sachlicher Grund“ im Sinne des deutschen und europäischen Rechts vorliege.
Auch könne daraus nicht auf einen Missbrauch geschlossen werden. Es gehe über die Ziele des EU-Rechts und einer Rahmenvereinbarung der EU-Sozialpartner hinaus, automatisch den Abschluss unbefristeter Verträge durch Arbeitgeber zu verlangen, die immer wieder einen Bedarf an Vertretungskräften haben. Die Arbeiterkammer Oberösterreich sagt dazu, sie gehe nicht von ihrer Beratung ab, wonach Kettenarbeitsverträge unzulässig seien.
„Es bleibt vom Einzelfall abhängig, ob arbeitsrechtliche Bestimmungen umgangen werden oder nicht“, so Arbeitsrechtler Robert Umdasch. Doch das EuGH-Urteil könne Einfluss auf die heimische Rechtsprechung haben. „Das könnte etwas auslösen, das uns nicht gefällt“, sagt Umdasch. (sib)
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