Lade Inhalte...
  • NEWSLETTER
  • ABO / EPAPER
  • Lade Login-Box ...
    Anmeldung
    Bitte E-Mail-Adresse eingeben
    Bitte geben Sie Ihre E-Mail-Adresse oder Ihren nachrichten.at Benutzernamen ein.

gemerkt
merken
teilen

Nicht bezahlte Gebühren: Gerichte sind den Hausbesitzern auf der Spur

Von Alexander Zens, 18. Oktober 2014, 00:04 Uhr

LINZ. Grundbucheintragung ist nur bei weniger als 130 Quadratmetern Nutzfläche gratis.

Der Eigentümer eines geförderten Einfamilienhauses in Leonding hatte Post vom Bezirksgericht Traun bekommen: Er solle den Keller fotografieren und die Bilder zur Verfügung stellen. Nachdem er das getan hatte, folgte der Schock: Das Gericht forderte ihn auf, rund 1600 Euro Gerichtsgebühr nachzuzahlen. Denn er habe den Keller als Wohnraum genutzt und damit die Grenze überschritten, bis zu der die Befreiung von der Grundbucheintragungsgebühr gilt.

In der Wohnbauabteilung des Landes weiß man von dutzenden Fällen in den vergangenen zwei Jahren. Es könnte österreichweit tausende Haushalte betreffen.

Prüfung binnen fünf Jahren

Laut Gesetz sind Objekte, die vom Land gefördert wurden, von den Gerichtsgebühren befreit, wenn die Nutzfläche 130 Quadratmeter nicht übersteigt (bei mehr als fünf Personen 150 Quadratmeter). Sollte die Nutzfläche binnen fünf Jahren die Grenze überschreiten, müssen die Gebühren nachgezahlt werden.

Es geht im beschriebenen Fall um die Grundbucheintragungsgebühr auf Pfandrechte, die 1,2 Prozent beträgt. Das Pfandrecht der Bank betrug etwa 135.000 Euro, was dem per Zuschuss geförderten Wohnbaudarlehen entsprach. (Vergibt das Land ein Direktdarlehen, ist die öffentliche Hand im Grundbuch.)

Als Nutzfläche meint das Gesetz Räume, die "bewohnt" werden. Also sind prinzipiell Dachboden und Keller so wie Stiegen ausgeschlossen. Jedoch können Keller und Dachgeschoß den Wohnraum auch "entlasten". Es reichen ein Kleiderschrank, eine Waschmaschine oder eine Ablage, damit der Keller oder das Dachgeschoß zur Nutzfläche gerechnet werden müssen.

Wenn gar Fitnessgeräte oder eine Sauna in diese Räume gestellt oder eingebaut wurden, sieht das Gericht besonders kritisch hin. Ein Dachgeschoßausbau ist natürlich auf jeden Fall eine Erweiterung der Wohnnutzfläche.

Prüfung binnen fünf Jahren

Aus dem Justizministerium heißt es, dass die Revisoren (diese sind für die Gebührenprüfungen bei Gericht zuständig) jegliche Gebührenbefreiung nach dem Wohnbauförderungsgesetz innerhalb der fünf Jahre nach der Eintragung zu prüfen hätten.

Dass Kellerräume, die zur Entlastung des Wohnraums dienen, zur Nutzfläche zählen, sei bereits seit 2003 ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Eine "Umgehungsabsicht" der Häuslbauer, was die Gebühren betrifft, könne "nicht unterstellt werden".

Außerdem teilt das Justizministerium mit: "Eine Statistik, ob sich die Fälle, bei denen die Gebühren nachgezahlt werden müssen, häufen, haben wir leider nicht."

Interessieren Sie sich für diesen Ort?

Fügen Sie Orte zu Ihrer Merkliste hinzu und bleiben Sie auf dem Laufenden.

Lädt

info Mit dem Klick auf das Icon fügen Sie das Schlagwort zu Ihren Themen hinzu.

info Mit dem Klick auf das Icon öffnen Sie Ihre "meine Themen" Seite. Sie haben von 15 Schlagworten gespeichert und müssten Schlagworte entfernen.

info Mit dem Klick auf das Icon entfernen Sie das Schlagwort aus Ihren Themen.

Fügen Sie das Thema zu Ihren Themen hinzu.

0  Kommentare
0  Kommentare
Die Kommentarfunktion steht von 22 bis 6 Uhr nicht zur Verfügung.
Zu diesem Thema wurden noch keine Kommentare geschrieben.
Neueste zuerst Älteste zuerst Beste Bewertung
Aktuelle Meldungen