Dämpfer für Ferien-Portale
WIEN. Gerichtshof schränkt Vermietung von Wohnungen für Urlauber ein.
Der Oberste Gerichtshof (OGH) versetzt den Betreibern von Ferienappartement-Portalen im Internet einen weiteren Dämpfer. Ist eine Eigentumswohnung nicht als Ferienappartement gewidmet, und will man sie trotzdem an Urlauber vermieten, müssen alle anderen Wohnungseigentümer in dem Haus zustimmen, heißt es in einem aktuellen OGH-Urteil.
Grund sei die "unkontrollierte Anwesenheit von fremden Personen" im Wohnhaus, heißt es. Aktuell werden beispielsweise bei der Internet-Plattform Airbnb knapp 3000 private Unterkünfte und Zimmer angeboten.
Schon länger im Graubereich
Juristen erklären die Entscheidung des Höchstgerichts damit, dass die Nutzung einer Eigentumswohnung in einem Wohnhaus als Ferienapartment für Touristen als Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen anderer Wohnungseigentümer und damit als genehmigungsbedürftige Widmungsänderung qualifiziert werden müsse.
Bei Mietwohnungen spielte sich das Anbieten seiner vier Wände über solche Portale schon bisher im Graubereich ab. Eine Mietwohnung darf zur Gänze nämlich nur mit Zustimmung des Vermieters untervermietet werden. Wer sich nicht daran hält, riskiert eine Kündigung. Eine teilweise Untervermietung ist zwar auch ohne das Okay des Vermieters möglich, aber nur, wenn die Wohnung mindestens zur Hälfte weiter selbst genutzt wird. Weiteres Problem: Mit der Untervermietung darf kein Gewinn gemacht werden.
Über Webseiten wie Airbnb, 9flats und Wimdu können Menschen Wohnräume tage- oder wochenweise vermieten – und sind damit auch ins Visier der Steuerfahnder geraten. Gleich in mehreren Städten hatten die Behörden ein kritisches Auge auf solche Angebote geworfen. In Deutschland fahndet man in Hamburg nach illegalen Untervermietungen.
In den USA hat der New Yorker Staatsanwalt Airbnb zur Herausgabe der Daten von 15.000 Nutzern verdonnert, um von gewerbsmäßigen Vermietern die gesetzliche Hotelsteuer einzutreiben. Auch den Hotels sind die neuen Konkurrenten ein Dorn im Auge.